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Das Gazadilemma der Bundesrepublik

Südafrika wirft Israel einen Genozid in Gaza vor. Die Bundesregierung will sich dem entgegenstellen. Sie sucht nach Argumenten – bevor bald eine Frist ausläuft

Ein Palästinenser in Gaza betrauert im Januar 2026 die Toten nach einem Luftangriff. © Dawoud Abu Alkas/​Reuters
Ein Palästinenser in Gaza betrauert im Januar 2026 die Toten nach einem Luftangriff. © Dawoud Abu Alkas/​Reuters

Fanny Haimerl ist Journalistin und Politologin. Sie studiert Rechtswissenschaften und hat unter anderem für die "Süddeutsche Zeitung" und den "Tagesspiegel" gearbeitet. Franka Weckner ist Völkerrechtlerin und arbeitet als Rechtsreferendarin unter anderem bei den Vereinten Nationen in Tunesien und am Bundesverfassungsgericht.


Eigentlich schien es eine einfache Sache. Als Südafrika im Dezember 2023 Klage gegen Israel vor dem Internationalen Gerichtshof einreichte und dem Land vorwarf, im Gazastreifen einen Genozid zu begehen, reagierte die Bundesregierung sofort.


Am 12. Januar 2024 erklärte der damalige Regierungssprecher Steffen Hebestreit, "angesichts der deutschen Geschichte und des Menschheitsverbrechens der Schoah" sehe sich Deutschland der Konvention gegen Völkermord "besonders verbunden". Einer "politischen Instrumentalisierung treten wir entschieden entgegen". Die Bundesregierung habe die Absicht, sich in dem Verfahren an die Seite Israels zu stellen. Mit einer Stellungnahme wolle man den Vorwurf Südafrikas juristisch entkräften, Völkerrechtler sprechen in solchen Fällen von einer "Nebenintervention". Für diese Erklärung bleibt der Bundesrepublik noch Zeit bis Ende März.


Was in der Öffentlichkeit zunächst unproblematisch daherkam, hat sich in der Praxis mittlerweile allerdings als durchaus heikel erwiesen. Im Auswärtigen Amt soll Hebestreits Ankündigung Bedenken ausgelöst haben: Lässt sich die Unterstützung Israels mit den rechtlichen Positionen vereinbaren, die Deutschland bislang bei Genozidvorwürfen vertreten hat?


Der völkerrechtliche Tatbestand des Genozids geht auf den Zweiten Weltkrieg zurück. Die nationalsozialistischen Verbrechen stellten die Juristen damals vor ein Problem: Für das, was im Holocaust geschehen war, existierte keine passende rechtliche Kategorie. Zwar ließen sich bestimmte Taten wie Mord, Deportation, Versklavung oder Aushungern mit den bestehenden juristischen Instrumenten erfassen. Doch dem beispiellosen Charakter des Holocaust wurde diese isolierte Betrachtung einzelner Verbrechen nicht gerecht.


Eine politisch bedeutsame Konvention

Vor diesem Hintergrund verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Dezember 1948 die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Sie stellt den systematischen Versuch unter Strafe, eine Bevölkerungsgruppe oder Teile von ihr zu vernichten. Überwacht wird die Konvention vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Das war nicht nur juristisch ein Einschnitt. Die Konvention ist auch politisch bedeutsam.


"Die Völkermordkonvention hat die Besonderheit, dass sich sehr viele Staaten bereit erklärt haben, ihre Befolgung von dem Internationalen Gerichtshof kontrollieren zu lassen", sagt Christoph Safferling, Professor an der Universität Erlangen. Die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs werde von vielen Staaten ansonsten nur eingeschränkt anerkannt: "Die Genozidkonvention ist eine der wenigen Ausnahmen."


Wer internationale Gewalt, Kriegsverbrechen oder humanitäre Katastrophen vor den Gerichtshof bringen möchte, hat daher faktisch kaum eine andere Möglichkeit, als den Weg über die Völkermordkonvention zu gehen.


Voraussetzung für ein Verfahren ist, dass eine der fünf in der Konvention genannten Handlungen vorliegt, etwa die Tötung von Gruppenangehörigen oder Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten. Die juristische Schwierigkeit liegt darin, dass diese Handlungen zugleich auch andere internationale Verbrechen darstellen können. So kann etwa die massenhafte Tötung von Zivilisten ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, ohne zwangsläufig ein Genozid zu sein.


Deutschland wird seine eigene Argumentation zum Problem

Deshalb kommt es beim Tatbestand des Völkermordes entscheidend auf ein weiteres Kriterium an: auf das Motiv, also auf den besonderen Genozidvorsatz. Vor Gericht muss sich aus öffentlichen Äußerungen, internen Dokumenten und dem tatsächlichen Handeln der Täter belegen lassen, dass eindeutig die Absicht bestand, eine Gruppe als solche zu vernichten. Die Beweisschwelle liegt entsprechend hoch.


Zu hoch, finden einige Staaten. Seit Jahren mehren sich die Stimmen, die dafür plädieren, die Anforderungen an den Nachweis eines genozidalen Vorsatzes abzusenken. Auch Deutschland gehört zu den Staaten, die sich dafür einsetzen, mehr Verbrechen als Genozide zu qualifizieren und zu bestrafen.


So nahm die Zahl der Konflikte zu, die die Bundesrepublik in den vergangenen Jahren als Genozid einordnete. 2016 erkannte der Bundestag den Massenmord an den Armeniern im Osmanischen Reich als Genozid an. Bundespräsident Steinmeier sagte im Anschluss an eine Gedenkveranstaltung, das Schicksal der Armenier stehe "beispielhaft für die Geschichte der Massenvernichtungen, der ethnischen Säuberungen, der Vertreibungen, ja der Völkermorde, von der das 20. Jahrhundert auf so schreckliche Weise gezeichnet ist". Später stellte die Bundesregierung klar, dass auch die Verbrechen deutscher Kolonialtruppen an den Herero und Nama als Genozid zu bewerten seien. Ebenso die Massaker an den Jesiden im Irak.


Entsprechend verhielt sich Deutschland auch, als vor sieben Jahren gegen Myanmar vor dem Internationalen Gerichtshof Klage wegen eines Verstoßes gegen die Völkermordkonvention erhoben wurde.


Nachdem im Spätsommer 2017 Angehörige der muslimischen Minderheit der Rohingya Militär- und Polizeiposten in Myanmar angegriffen hatten, begann das dortige Militär mit einer sogenannten "Räumungsoperation". Innerhalb weniger Wochen brannten Sicherheitskräfte ganze Dörfer nieder, töteten Tausende Zivilisten und zwangen Hunderttausende zur Flucht. Mehr als 700.000 Menschen schlugen sich damals ins benachbarte Bangladesch durch.


Die Bundesrepublik unterstützte die Klage wegen eines mutmaßlichen Genozids vor dem Internationalen Gerichtshof. Berlin äußerte sich in einer Stellungnahme ausführlich zu dem Fall und begründete seine Haltung, wie später im Fall Israels, mit seiner Geschichte. Gerade aufgrund des Holocaust komme der Bundesrepublik bei der Auslegung der Genozidkonvention eine besondere Verantwortung zu.


Der Holocaust ist der historische Referenzpunkt der Genozidkonvention. Mache man ihn jedoch zum alleinigen Maßstab, so argumentierte die Bundesregierung, wäre am Ende kaum ein Verbrechen umfasst. Die Konvention laufe Gefahr, ihre praktische Bedeutung zu verlieren. In der Stellungnahme hieß es daher, man müsse verhindern, die rechtlichen Hürden so hoch zu fassen, dass kaum ein späteres Verbrechen von der Genozidkonvention erfasst würde. Faktisch plädierte Deutschland dafür, die Anforderungen an einen Genozid abzusenken.


Diese Argumentation wird für Deutschland im Verfahren zwischen Israel und Südafrika nun zum Problem. Denn Südafrika greift in seinen Anträgen nahezu wörtlich die Linie auf, für die Deutschland im Genozidverfahren gegen Myanmar eingetreten ist.


So trug Deutschland im Fall Myanmar vor, wenn viele Kinder getötet würden, sei das ein deutliches Indiz für eine genozidale Absicht. Kinder, hieß es, könnten "kein Sicherheitsrisiko darstellen" und seien "für das Fortbestehen der Gruppe zentral". Eine große Zahl getöteter Kinder spreche, hieß es aus Deutschland, daher dafür, dass nicht bewaffnete Milizen das Ziel der vom Militär verübten Gewalt gewesen seien, wie von Myanmar geltend gemacht, sondern die Rohingya.


Der Bundesrepublik bleiben nur zwei Optionen

Südafrika übernimmt nun genau dieses Argument: Die außergewöhnlich hohe Zahl getöteter Kinder in Gaza deute darauf hin, dass sich die Gewalt nicht gegen die Hamas richte, sondern gegen die palästinensische Bevölkerung als solche. Entsprechend häufig taucht das Wort "Kind" im südafrikanischen Antrag auf – nahezu hundertmal.


Auch die systematische Vertreibung wertete Berlin im Fall Myanmar als Indiz für eine Zerstörungsabsicht gegenüber der gesamten Gruppe. Vertreibungen und ethnische Säuberungen, so die deutsche Argumentation, wiesen ähnliche gruppenbezogene Dynamiken auf wie ein Genozid und könnten daher auf eine entsprechende Intention schließen lassen. Auf dieses Argument stützt sich nun auch Südafrika, wenn es im Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof auf die umfassende Vernichtung ziviler Infrastruktur in Gaza verweist.


Schließlich hat Deutschland im Myanmarverfahren argumentiert, den Berichten von UN-Sonderberichterstattern komme ein besonders großes Gewicht bei der Feststellung eines möglichen Verstoßes gegen die Völkermordkonvention zu. Genau solche Berichte, die unter anderem die extreme Zerstörung des Gazastreifens dokumentieren, bilden nun aber auch im Verfahren Südafrika gegen Israel einen wesentlichen Bestandteil der Argumentation.


Im Myanmarverfahren werden vor dem Internationalen Gerichtshof damit genau jene Fragen verhandelt, die später auch im Fall Israel maßgeblich sein dürften. "Wenn Sie einen Blueprint wollen für das, was passieren wird im Verfahren Südafrika gegen Israel – dann haben Sie ihn im Myanmarverfahren," sagt der Völkerrechtler Kai Ambos: "Wenn der Internationale Gerichtshof weiterhin einen strengen Beweismaßstab anlegt, wird es für Südafrika extrem schwer, einen Genozid zu beweisen." Ist das Gericht jedoch, wie von Deutschland gefordert, in seiner Auslegung großzügig, würde das den Weg für ähnliche Argumente gegen Israel öffnen. Wann eine Entscheidung im Myanmarverfahren fällt, steht noch nicht fest.


Deutschland bleiben zwei Optionen

Auf eine Anfrage der ZEIT, wie die Bundesregierung sich unter diesen Umständen eine Nebenintervention zugunsten Israels vorstelle, antwortete das Auswärtige Amt, man wolle sich zu laufenden Verfahren nicht äußern. Nach Informationen der ZEIT diskutierte jedoch schon 2024 der völkerrechtswissenschaftliche Beirat des Auswärtigen Amtes die Stellungnahme. Die Völkerrechtler im Beirat äußerten Bedenken: Eine Intervention zugunsten Israels lasse sich nur um den Preis erheblicher Widersprüche zur bisherigen deutschen Linie begründen. Die Juristen des Auswärtigen Amtes stehen damit vor der schwierigen Aufgabe, dafür zu werben, dieselbe Konvention je nach politischem Kontext unterschiedlich auszulegen.


"Um Israel zu unterstützen, wäre eine engere Auslegung naheliegend. Das ist aber juristisch kaum haltbar," sagt auch Ambos. "Deutschland kann nicht hinter die in der Myanmarintervention vertretene Position zurückfallen, ohne sich selbst zu widersprechen."


Deutschland bleiben damit im Grunde nur zwei Optionen: Die Bundesregierung könnte sich gesichtswahrend darauf beschränken, dem Gericht allgemein nahezulegen, Beweisfragen besonders sorgfältig zu prüfen. Ein solcher allgemeiner Hinweis wäre jedoch eher politischer als juristischer Natur. Für das Gericht wäre er kaum von Belang, und Israel würde er in dem Verfahren wenig nützen.


Die andere Möglichkeit bestünde darin, dass Deutschland ganz auf eine Stellungnahme verzichtet und die Frist verstreichen lässt. Politisch wäre dies allerdings als ein Affront gegenüber Israel.


Wie sich die Bundesregierung entscheidet, dürfte sich im März zeigen. Dann endet die Frist für Deutschland, sich vor dem Internationalen Gerichtshof zur Auslegung der Genozidkonvention zu äußern.

© 2026 Die Zeit

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